Fairness und Umweltschutz entlang der Lieferkette: Das deutsche und das europäische Lieferkettengesetz

Die Lieferkettengesetze in Deutschland und der EU zielen darauf ab, Umwelt und Menschenrechte zu schützen. Unternehmen müssen die Produktionsbedingungen ihrer Zulieferer überprüfen und sicherstellen, dass keine Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstöße stattfinden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Anforderungen das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die kommende EU-Richtlinie CSDDD an Unternehmen stellen und was es zu beachten gilt.

Waren einkaufen, verarbeiten und vertreiben – und zwar so, dass dabei niemand zu Schaden kommt. Die Lieferkettengesetzgebung schützt Umwelt und Menschenrechte. Unternehmen sind dazu angehalten, ihre Verantwortung entlang der Lieferkette ernst zu nehmen. Lieferkettengesetzgebungen zielen darauf ab, dass Unternehmen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit entlang der Lieferketten erkennen und beheben. Unternehmen werden also verpflichtet, sich mit den Produktionsbedingungen ihrer direkten und indirekten Zulieferer auseinanderzusetzen und dafür zu sorgen, dass menschenrechtliche und umweltbezogene Vergehen verhindert werden.

Maßgebend für deutsche Unternehmer:innen ist hierbei das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Dieses verbietet unter anderem alle Formen von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie schädliche Eingriffe in Wälder, Böden und Gewässer. Ausführliche Informationen zum LkSG finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Im jährlichen Unternehmensbericht, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geprüft wird, weisen Unternehmen gesetzeskonformes Verhalten nach. Bei Verstößen drohen der Ausschluss von öffentlicher Beschaffung und Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro bzw. 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Seit Januar 2024 fallen Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter:innen unter das LkSG.

Auch die neue EU-Gesetzgebung, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verpflichtet Unternehmen, dafür zu sorgen, dass keine Menschenrechtsverletzungen und/oder Umweltgefährdungen durch ihre Zulieferer entstehen. Sie wird aktuell in deutsches Recht überführt und perspektivisch das LkSG ersetzen.

Ab 2029 betrifft die CSDDD EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von über 450 Millionen Euro. Für ausländische Unternehmen gilt sie, wenn diese mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in der Union generiert haben. Die Richtlinie sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten in 3 Phasen vor:

  • Ab 2027 gilt die CSDDD Für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über € 1.500 Mio. Netto-Jahresumsatz sowie für ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz.
  • Ab 2028 gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über € 900 Mio. Netto-Jahresumsatz oder ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz.
  • Ab 2029 gilt sie für alle erfassten Unternehmen mit den anfangs genannten Schwellenwerten.

Die EU sorgt mit der CSDDD für ein level-playing-field – also gleiche Voraussetzungen für alle EU-Unternehmen und internationale Unternehmen, die in der EU einen großen Absatzmarkt haben. Deutsche Unternehmen, die schon heute unter das LkSG fallen und dadurch Wettbewerbsnachteile befürchteten, sollte die neue Richtlinie also besonders freuen.

Auch die CSDDD legt Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette fest. Unternehmen müssen die menschenrechts- und umweltbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten identifizieren, beenden, verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen.

Die Richtlinie stellt sicher, dass Unternehmen nicht nur ihre direkten Aktivitäten, sondern auch ihre Tochterunternehmen und die vorgelagerte Lieferkette (up-stream) im Blick haben. Dies schließt die Überwachung und Regulierung von Lieferketten – also direkte und indirekte Zulieferer -, aber auch interne Praktiken ein, um Nachhaltigkeit und verantwortungsvolles Handeln zu gewährleisten.

CSRD-pflichtige Unternehmen integrieren ihre Angaben zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette in ihre CSRD-Berichte. So entsteht durch die CSRD keine zusätzliche Berichtspflicht, womit die EU den bürokratischen Aufwand für Unternehmen verringert.

Wie auch bei der CSRD, werden einige KMU als Zulieferer größerer Unternehmen indirekt von der CSDDD betroffen sein. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der aktuellen Gesetzeslandschaft zur eigenen Lieferkette könnte sich auch auszahlen, sollte die Lieferkettengesetzgebung künftig auf kleinere Unternehmen ausgeweitet werden. Eine Orientierungshilfe, welche unternehmerischen Sorgfaltspflichten auch KMU entlang ihrer Lieferkette haben und wie sie diese wahrnehmen können, bietet der KMU Kompass.


Weitere Informationen zur CSDDD und deren Umsetzung finden Sie auch auf den Seiten der Europäischen Kommission.

Einen übersichtlichen Vergleich des deutschen LkSG und der europäischen CSDDD listet die Wirtschaftsprüferkammer.

 

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