Nachhaltigkeit in der Wirtschaft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Kompakte Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen

Taxonomie, CSRD, Lieferkettengesetz – was bedeuten die neuen Regeln für Unternehmer:innen? Für wen sind sie rechtlich bindend und welche Chancen bieten sie? Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Neuerungen und erfahren, wie Sie Ihr Unternehmen fit machen für die Nachhaltigkeitstransformation.

Nachhaltigkeit voraus!

Rechtliche Rahmenbedingungen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

1.

Welche Unternehmensaktivitäten gelten als nachhaltig – und welche nicht?

Die EU-Taxonomie

Finanzmärkte transparenter machen und nachhaltige Investitionen fördern: Darum geht es bei der EU-Taxonomie-Verordnung.

Die EU-Taxonomie soll eine standardisierte Nachhaltigkeitsbewertung von Finanzprodukten wie Aktien, Anleihen und ETFs ermöglichen. Deshalb legt sie Kriterien fest, mit denen sich ermitteln lässt, welche Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Damit Finanzdienstleister:innen das für ihre Produkte angeben können, brauchen sie Informationen von den Unternehmen, in die die investierten Finanzmittel fließen. Diese Informationen legen CSRD-pflichtige Unternehmen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht offen.

Für große kapitalmarktorientierte Gesellschaften gilt die EU-Taxonomie schon länger. Große Unternehmen müssen die EU-Taxonomie erstmals 2025 (mit Bericht im Jahr 2026) anwenden. Und zwar dann, wenn sie CSRD-berichtspflichtig werden, also zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeitende und/oder
  • mehr als € 50 Mio. Nettoumsatz und/oder
  • mehr als € 25 Mio. Bilanzsumme

Börsennotierte KMU haben ein Jahr länger Zeit.

Mit ihren klaren Kriterien kann die EU-Taxonomie Greenwashing eindämmen und für mehr Transparenz am Finanzmarkt sorgen. Investor:innen können dann gezielt in grüne Wertpapiere und nachhaltige Unternehmen investieren. Und nachhaltige Unternehmen können sich leichter finanzieren. So profitieren beide Seiten.

Mehr Informationen zur EU-Taxonomie finden Sie in diesem weiterführenden Artikel.

2.

Nachhaltigkeitsleistungen offenlegen:

Berichterstattung nach der EU-Richtlinie CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die EU-Richtlinie zum Nachhaltigkeitsreporting. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, einen Bericht über die eigene Betroffenheit von ESG-Risiken sowie über die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen. Dabei müssen sie sich an den europäischen Nachhaltigkeitsstandards orientieren, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Unternehmen sind von der CSRD betroffen, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Mehr als 250 Mitarbeitende und/oder
  • Nettoumsatz von mehr als € 50 Mio. und/oder
  • Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio.

Diese Unternehmen müssen spätestens 2026 für das Geschäftsjahr 2025 einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen. Börsennotierte KMU haben ein Jahr länger Zeit.

Die CSRD soll vor allem für mehr Transparenz sorgen. Anhand der standardisierten Berichte lässt sich leicht vergleichen, welche Unternehmen schon heute zukunftsfähig wirtschaften. Das steigert das Vertrauen von Investor:innen, Geschäftspartner:innen und Kund:innen. Auch nicht berichtspflichtigen Neueinsteiger:innen in das Thema Nachhaltigkeitsreporting, helfen die Standards (ESRS) oder auch die daraus abgeleiteten freiwilligen KMU-Standards (VSME), das Thema Nachhaltigkeit strukturiert anzugehen.

Alle Infos zur CSRD finden Sie in diesem weiterführenden Artikel.

3.

Menschenrechte und Umweltschutz entlang der Lieferkette:

Das deutsche und das europäische Lieferkettengesetz

Die Lieferkettengesetze schützen Umwelt und Menschenrechte in den Ländern, aus denen unsere Waren stammen. Betroffene Unternehmen müssen soziale und ökologische Risiken entlang ihrer Lieferkette identifizieren und ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen, also wo nötig Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Es verbietet unter anderem Sklaverei, Zwangsarbeit sowie schädliche Eingriffe in Wälder, Böden und Gewässer. Dass sie das Gesetz einhalten, weisen Unternehmen in einem Bericht nach, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geprüft wird.

Das europäische Lieferkettengesetzt – die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – verfolgt diese Ziele auf EU-Ebene. Sie wird aktuell in deutsches Recht überführt und künftig das LkSG ersetzen. Die EU sorgt damit für ein level-playing-field, also gleiche Voraussetzungen für alle EU-Unternehmen, sowie internationale Unternehmen, die in der EU einen großen Absatzmarkt haben. Deutsche Unternehmen, die schon heute unter das LkSG fallen und dadurch Wettbewerbsnachteile befürchteten, sollte die neue Richtlinie also besonders freuen.

Zusätzliche Berichtspflichten ergeben sich aus der CSDDD nicht. Betroffene Unternehmen berichten über ihre Lieferketten im Rahmen der CSRD.

Die Lieferkettengesetze sollen weltweit für mehr Gerechtigkeit sorgen. Damit erfüllen sie die Erwartung europäischer Verbraucher:innen, dass für ihren Konsum niemand zu Schaden kommt. Aber auch die betroffenen Unternehmen profitieren von resilienter werdenden Lieferketten.

Mehr über die Lieferkettengesetze erfahren Sie diesem weiterführenden Artikel.

4.

Ressourcen schonen und Abhängigkeiten verringern:

Der EU-Aktionsplan Kreislaufwirtschaft und die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie

Unser Ressourcenverbrauch überschreitet die planetaren Grenzen schon heute. Er macht uns abhängig von Autokratien und einige Rohstoffe sind bereits spürbar knapp und teuer. Mit ihrem Aktionsplan Kreislaufwirtschaft will die EU die Situation entschärfen: Er soll dafür sorgen, dass Produkte länger nutzbar sind, der Anteil an Recycling-Materialien steigt und Kreislaufwirtschaftsmodelle stärker gefördert werden.

Der EU-Aktionsplan Kreislaufwirtschaft legt den Fokus zunächst auf Produktgruppen, die die Umwelt besonders stark belasten. Etwa Stahl, Chemikalien, Textilien und Elektro-Artikel. Deutschland wird den Aktionsplan mithilfe einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie umsetzen. Der erste Entwurf wurde im Juni 2024 veröffentlicht.

Was das bringt? Mehr Unabhängigkeit von Rohstoffen und Importen. Also größere Versorgungssicherheit und eine langfristige Perspektive für die Nutzung kritischer Ressourcen.

Den ersten Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) finden Sie hier.

5.

Das Klima schützen:

Der EU-Emissionshandel

CO2– und andere Treibhausgasemissionen befeuern den Klimawandel. Deshalb setzt die EU-Richtlinie zum Emissionshandel Obergrenzen für die Menge erlaubter Emissionen fest. Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen in der EU wird über Zertifikate reguliert und sinkt jedes Jahr um 2,2 %. Dadurch wird CO2-intensives Wirtschaften teurer. Es lohnt sich also, in klimafreundliche Innovationen zu investieren.

Der Emissionshandel gilt für Teile der Energiewirtschaft, die energieintensive Industrie, den innereuropäischen Flugverkehr sowie den Seeverkehr. 2027 soll der Emissionshandel auch für Brennstoffe eingeführt werden. Davon werden unter anderem die Baubranche und der Verkehrssektor stark betroffen sein. Aber auch alle anderen Unternehmen, die viel fossile Energie verbrauchen, müssen sich auf steigende Kosten einstellen und ihr Geschäftsmodell auf zukunftssichere Beine stellen.

Unterstützung bei der Finanzierung können Sie dabei zum Beispiel im Rahmen des Klima- und Transformationsfonds (KTF) erhalten. Informationen zum KTF und dessen Subventionsprogrammen sowie Förderschwerpunkten finden Sie u.a. auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

Die volkswirtschaftlichen Kosten für Klimaschutz sind hingegen vergleichsweise klein. Die Kosten für die Anpassung unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft an einen ungebremsten Klimawandel übersteigen diese um ein Vielfaches.

Durch den Emissionshandel werden in der EU immer weniger klimaschädliche Emissionen entstehen. So nähern wir uns Schritt für Schritt dem Ziel einer klimaneutralen Wirtschaft.

Eine Chronologie der wichtigsten Nachhaltigkeitsgesetze und -beschlüsse

Januar 2005

Einführung des Europäischen Emissionshandels.

Januar 2022

Die EU-Taxonomie-Verordnung tritt in Kraft. Relevant ist sie zunächst für Finanzproduktanbieter und kapitalmarkt­­orientierte Unternehmen, die zu nicht-finanzieller Berichterstattung verpflichtet sind.

Januar 2023

Die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) tritt in Kraft. Sie muss bis Mitte 2024 in nationales Recht umgesetzt werden.

Januar 2023

Der Geltungsbereich der EU-Taxonomie-Verordnung wird auf alle Unternehmen ausgeweitet, die nach CSRD zur Nachhaltigkeits­berichterstattung verpflichtet sind. Hierzu zählen auch kapitalmarktorientierte KMU.

Januar 2023

Das deutsche Lieferketten­sorgfalts­­pflichten­gesetz (LkSG) tritt für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Kraft.

Juli 2023

Zwölf branchen­übergreifende Standards (ESRS) für die CSRD-Berichterstattung werden veröffentlicht.

Januar 2024

Das Lieferketten­sorgfalts­pflichtengesetz (LkSG) gilt in Deutschland jetzt auch für Unternehmen mit 1.000 und mehr Beschäftigten im Inland.

Januar 2024

Ausweitung des Europäischen Emissionshandels auf den Seeverkehr.

März 2024

Beschluss eines EU-Lieferkettengesetzes – die Corporate Sustainablity Due Diligence Directive (CSDDD).

Juni 2024

Veröffentlichung des ersten Entwurfs zur Nationalen Kreislaufwirtschafts­strategie (NKWS).

Januar 2026 (geplant)

Abschaffung kostenloser Emissions­zertifikate für den Flugverkehr.

Mitte 2026 (geplant)

Veröffentlichung/Einführung branchen­spezifischer CSRD-Berichts­standards (ESRS).

Mitte 2026 (geplant)

Veröffentlichung/Einführung CSRD-Berichts­standards (ESRS) für kapitalmarkt­orientierte (börsennotierte) KMU.

Januar 2027 (geplant)

Inkrafttreten der CSDDD für erste Unternehmen.

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