Welche Unternehmensaktivitäten gelten als nachhaltig – und welche nicht? Die EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie-Verordnung schafft klare Standards für nachhaltige Finanzprodukte und fördert transparentes Wirtschaften. Sie definiert, welche Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie die Taxonomie funktioniert und welche Auswirkungen sie auf Ihr Unternehmen haben könnte.

Finanzmärkte transparenter machen und nachhaltiges Wirtschaften fördern: Dieser Gedanke liegt der EU-Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) zugrunde. Ziel der Taxonomie ist es, der Vielzahl an privatwirtschaftlich geprägten ESG- und Nachhaltigkeits-Siegeln für Finanzprodukte (also z.B. Aktien, Anleihen, ETF und Investmentfonds) eine EU-weit einheitliche Definition entgegenzusetzen. Dieser neue Standard soll transparent machen, welche Finanzprodukte Taxonomie-konform, also ökologisch nachhaltig sind und welche nicht.

Die Verordnung trat im Juli 2020 in Kraft und ist seit Januar 2022 anzuwenden. Berichten müssen Finanzdienstleister:innen über die Taxonomie-Quote ihrer Finanzprodukte, d.h. zu wie viel Prozent das angebotene Produkt Taxonomie-konform – also nachhaltig – ist. Die Datenbasis bilden die CSRD-Berichte der Unternehmen.

Wie Definiert sich die Nachhaltigkeit eines Finanzprodukts? Und was hat das mit meinem Unternehmen zu tun?

Mit der Taxonomie haben Finanzdienstleistungsunternehmen nun einen Kriterienkatalog, der klärt, ob die verschiedenen Aktivitäten eines Unternehmens nachhaltig sind oder nicht. Die Klassifizierung berücksichtigt die sechs im European Green Deal festgeschriebenen Klima- und Umweltziele und erfolgt anhand von vier Bedingungen, die für eine nachhaltige Wirtschaftsaktivität erfüllt sein müssen:

  1. Die Geschäftstätigkeit leistet laut der in der Taxonomie festgelegten Bewertungskriterien einen substanziellen Beitrag zu einem der sechs EU-Klima- und Umweltziele (substantial contribution).
  2. Sie steht dabei keinem der anderen fünf EU-Klima- und Umweltziele entgegen (do-no-significant-harm-Prinzip).
  3. Sie geschieht im Einklang mit u.a. den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (minimum social safeguards).
Die Klima- und Umweltziele der EU

Aktuell bilden die Bewertungskriterien der Taxonomie also ökologisch nachhaltige Unternehmensaktivitäten ab.

Erarbeitet wurden die Kriterien von einer Gruppe europäischer Expert:innen aus Wissenschaft, Finanz- und Realwirtschaft und Zivilgesellschaft (Technical Expert Group – TEG) unter Konsultation von über 200 Industrievertreter:innen und Wissenschaftler:innen. Aktuell arbeitet die Platform on Sustainable Finance (die Nachfolgerin der TEG) daran, auch Unternehmensaktivitäten in die Taxonomie mitaufzunehmen, die zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht nachhaltig sind, aber für die das entsprechende Unternehmen einen Transitionsplan, also eine nachhaltige Zukunftsstrategie hat.

Zusätzlich gibt es Initiativen zur Ausarbeitung einer sozialen Taxonomie, in die auch sozial nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten einfließen können.

Das Ergebnis: Finanzdienstleister:innen müssen Dank der Taxonomie künftig genaue Angaben über die ökologische (und ggf. die soziale) Nachhaltigkeit ihrer Produkte machen und etwa „grüne“ Wertpapiere gesichert ausweisen. Damit wird auch Greenwashing eingedämmt werden.

Mit der Aufnahme transitorischer Aktivitäten in die Taxonomie könnten Investor:innen gezielt Unternehmen unterstützen, die sich auf den Weg gemacht haben, ihre Wirtschaftsaktivitäten zukunftssicher aufzustellen.


Eine Aufschlüsselung der Berichtsinhalte und Beispiele für Taxonomie-konformes Berichten, finden Sie u.a. auf den Seiten der EU Kommission, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und auf den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer.

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